Allgemeine Mietbedingungen für die Event-/ Anhängervermietung der Fa. Maistersache
Die Allgemeinen Mietbedingungen für die Event-/ Anhängervermietung der Fa. Maistersache- Philipp Mai sind Bestandteil eines jeden Mietvertrages.
1.) Der Mieter ist verpflichtet, den gemieteten Anhänger/ Gegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen und vor Überbeanspruchung zu schützen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie die Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten und nur geeignete Personen einzusetzen. Weiter obliegt es dem Mieter, sich bei seinem Personal zu versichern, dass der Umgang mit dem angemieteten Anhänger/ Gegenstand bekannt ist und unter Beachtung aller Sicherheitsvorkehrungen durchgeführt wird.
Desweiteren ist ausschliesßlich der Mieter dafür verantwortlich, eine gültige Fahrerlaubnis für das Führen des gemieteten Anhängers zu besitzen. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften im Zusammenhang mit der Fahrerlaubnis des Mieters.
2.) Der Mieter ist verpflichtet, die Kosten für die Reparaturen zu tragen, die aufgrund seines Verschuldens zur Erhaltung der Betriebsbereitschaft des Anhängers/ Gegenstand während der Mietzeit notwendig werden. Dies gilt einschließlich Ersatzteile. Die Kosten für Reparaturen infolge normaler Abnutzung gehen zu Lasten des Vermieters. Sämtliche Reparaturen, auch die vom Mieter zu tragenden, führt der Vermieter durch.
3.) Wenn bei der Rückgabe Schäden am Anhänger/ Gegenstand festgestellt worden sind, werden diese in Mietvertrag durch den Vermieter festgehalten. Der Mieter ist verpflichtet für alle Schäden die Kosten für die Reparaturen zu tragen. Der Vermieter ist berechtigt auf Kosten des Mieters bei größeren Schäden einen Gutachter zu beauftragen. (alle Schäden über 1.000 € )
4.) Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters, Veränderungen des Mietgegenstands, insbesondere An- und Umbauten, vorzunehmen sowie Kennzeichnungen, die vom Vermieter angebracht wurden, zu entfernen.
5.) Der Mieter darf einem Dritten keine Rechte an dem Anhänger/ Gegenstand einräumen (z.B. Miete, Leihe) noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten.
6.) Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Anhänger/ Gegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich schriftlich Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon schriftlich zu benachrichtigen.
7.) Bei Verbringung des Mietgegenstandes ins Ausland hat der Mieter sicherzustellen, dass die Rechte des Vermieters unter diesem Vertrag auch nach der ausländischen Rechtsordnung entsprechend gelten und in einer Form durchgesetzt werden können, die den Rechten des Vermieters gem. dieses Vertrages entspricht. Der Vermieter verpflichtet sich, alle hierfür notwendigen Maßnahmen zu ergreifen und Erklärungen abzugeben.
8.) Die vermieteten Anhänger/ Gegenstände sind vom Vermieter Haftpflicht versichert. Im Schadensfall wird die Kaution einbehalten und weitere, noch offene Ansprüche in Rechnung gestellt
9.) Ist ein Schaden am Anhänger/ Gegenstand durch den Mieter entstanden, haftet der Mieter selbst in voller Höhe des Schadens.
10.) Tritt ein Schadensfall während der Mietzeit ein, so hat der Mieter dem Vermieter hiervon unverzüglich Kenntnis zu geben, unter Angabe des Zeitpunkts und der Ursache des Schadensfalls sowie des Ausmaßes der Beschädigung. Ferner hat der Mieter bei einem Unfall stets die Polizei hinzuzuziehen.
11.) Im Falle eines eintretenden Totalverlusts, für den der Mieter das Risiko trägt, hat dieser eine Barentschädigung in Höhe des Zeitwerts für den in Verlust geratenen Anhänger/ Gegenstand zu leisten. Einigen sich die Parteien nicht über die Höhe des Zeitwerts zum Zeitpunkt des Verlusts, ist dieser durch einen Sachverständigen festzulegen, die Kosten hierfür trägt der Mieter. Bei Totalverlust endet die Mietzahlung mit dem Tag des Schadensereignisses. Der Vermieter hat bis zum Eingang der Barentschädigung Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5°% über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 274 BGB. Ist kein Totalschaden eingetreten, so hat der Mieter die Instandsetzungskosten zu tragen. Die Zeit bis zur Beendigung der Instandsetzungsarbeiten gilt als Stillliegezeit.
12.) Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter bei Haftpflichtansprüchen Dritter, die aus der Zeit herrühren, in der der Mieter oder in seinem Auftrag Dritte den Anhänger/ Gegenstand in seiner Verfügungsgewalt hatten, freizustellen. Im Übrigen gelten für die Schadensersatzhaftung der Parteien, gleich aus welchem Rechtsgrund, die gesetzlichen Vorschriften.
13.) Kündigung: Das Recht der Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von der oben vereinbarten Mietzeitraumregelung unberührt.
14.) Der Mieter ist verpflichtet, den Anhänger/ Gegenstand am Ende der Mietzeit in besenreinem Zustand am Geschäftssitz des Vermieters zurückzugeben. Die Rückgabe des Anhängers/ Gegenstandes ist nur zu den Öffnungszeiten gestattet. Der Anhänger/ Gegenstand hat darüber hinaus bei Rückgabe in dem Zustand zu sein, der dem Vermietungszustand des Anhängers/ Gegenstandes unter Berücksichtigung der durch den vertrags-gemäßen Mietgebrauch entstandenen Wertminderung und unter Beachtung der besonderen Pflichten des Mieters und seiner Haftung entspricht. Eventuell notwendige Reinigungskosten werden dem Mieter mit 25€ in Rechnung gestellt. Im Falle einer verspäteten Rückgabe wird für jeden Tag Verspätung ein Mietzins in Höhe des doppelten Tagesmietsatzes erhoben. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.
15.) Eine Reservierung ist verbindlich. Eine Stornierung bis 48 Std. nach der Reservierung ist kostenfrei. Eine Stornierung danach ist kostenpflichtig.
16.) Kommen dem Vermieter nach Vertragsabschluss Umstände zur Kenntnis, welche eine Zahlungsunfähigkeit oder die Unzuverlässigkeit des Mieters als bedenklich erscheinen lassen, so kann der Vermieter unter Darlegung der Umstände die sofortige Herausgabe des Anhängers/ Gegenstandes verlangen. Im Falle grober Vertragsverletzungen durch den Mieter kann der Vermieter die fristlose Kündigung des Mietvertrages erklären und die sofortige Herausgabe verlangen.
17.) Wenn der Mieter bei einer längeren Vermietung die vereinbarte monatliche Miete nicht fristgerecht bezahlt und über 10 Tage überfällig ist, ist der Vermieter berechtigt den gemieteten Anhänger/ Gegenstand auf Kosten des Mieters durch eine Spedition abholen zu lassen. Zudem ist der Vermieter berechtigt den Mietvertrag fristlos zu kündigen.
18.) Der Mieter haftet für die gesamte Dauer des Mietvertrages an dem gemieteten Fahrzeug/ Gegenstand entstehende oder durch seine Nutzung verursachte Schäden oder den Verlust des Fahrzeuges/ Gegenstand. Der Mieter ist für die Folgen von Verkehrsverstößen oder Straftaten, die in Zusammenhang mit dem gemieteten Fahrzeug/ Gegenstand festgestellt werden, verantwortlich.
19.) Für Schäden die durch/ mit bzw. an dem Anhänger/ Gegenstand passieren, haftet die Versicherung des ziehenden Fahrzeugs oder des Mieters. Sollte diese Versicherung die Zahlung ablehnen, haftet der Mieter persönlich in vollem Umfang.
20.) Des Weiteren ist der Mieter für jegliche Schäden sowohl am Anhänger/ Gegenstand selbst, an anderen Verkehrsteilnehmern, als auch an allen Transportierten Fahrzeugen sowie Gegenständen selbst verantwortlich und persönlich haftbar.
Für die ordnungsgemäße Ladungssicherung ist allein der Mieter zuständig und haftbar.
21.) Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen der in diesem Vertrag festgelegten Bestimmungen haben schriftlich zu erfolgen, einschließlich der Änderungen der vorliegenden Schriftlichkeitsklausel. Soweit in dem vorliegenden Vertrag nichts Abweichendes geregelt ist, gilt das Gesetz.
22.) Es ist dafür Sorge zu tragen, dass der Anhänger/ Gegenstand beim Abstellen gegen Nutzung von unbefugten, sowie gegen Diebstahl gesichert ist.
Falls der Anhänger trotz ausreichender Sicherung entwendet wird, ist dieser mit einem Trackingsystem ausgestattet.
Der Mieter verpflichtet sich, den Diebstahl unverzüglich anzuzeigen, damit der Vermieter weitere Schritte einleiten kann.
23.) Rücknahme von Kommissionsware und Rücknahmegebühren
1. Rückgaberecht bei Kommissionsware:
• Der Kunde hat das Recht, bis zu 50% der gelieferten Ware auf Kommission innerhalb von 7 Tagen nach Lieferung ohne zusätzliche Gebühren zurückzugeben.
2. Rücknahmegebühr bei Überschreitung der Rückgabemenge:
• Wird mehr als 50% der gelieferten Ware auf Kommission zurückgegeben, erhebt der Verkäufer eine Rücknahmegebühr in Höhe von 15% des Wertes der zurückgegebenen Ware, die die 50%-Schwelle übersteigt.
3. Berechnung der Rücknahmegebühr:
• Die Rücknahmegebühr dient zur Deckung der Lager-, Verwaltungs- und Wiederaufbereitungskosten. Die Gebühr wird auf Grundlage des ursprünglichen Rechnungsbetrages der zurückgegebenen Ware berechnet.
4. Mängel und Schäden:
• Waren, die beschädigt oder in einem nicht wiederverkaufsfähigen Zustand zurückgegeben werden, können zusätzlich zur Rücknahmegebühr nach dem tatsächlichen Schaden bewertet und in Rechnung gestellt werden.
5. Information und Zustimmung:
• Der Kunde wird vor Abschluss des Kommissionsgeschäfts über diese Rücknahmebedingungen mithilfe der AGB’s informiert und stimmt diesen mit Unterzeichnung des Vertrages ausdrücklich zu.
24.) Rechtswirksamkeit:
Sollte eine Bestimmung dieser Klauseln unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
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